Statuten

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schweizer Verein Dresden und Umgebung und hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Ziele

Der Verein hat sich folgende Ziele vorgenommen:

die ansässigen Schweizer Bürger zusammenzuführen;

den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, freundschaftliche Beziehungen untereinander zu pflegen;

die Verbundenheit zur Heimat aufrechtzuerhalten;

Zusammenkünfte und Veranstaltungen abzuhalten;

hilfebedürftige Landsleute im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins mit Rat und Tat zu unterstützen;

besondere Kontakte zu den schweizerischen Vertretungen, zum Auslandschweizersekretariat in Bern und zur Konferenz der Schweizer Vereine der Bundesrepublik Deutschland zu pflegen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder

Die Mitgliedschaft steht nach den Bestimmungen nachfolgender Mitgliederarten jeder natürlichen und juristischen Person offen.

Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Personen deutscher oder einer anderen ausländischen Staatsangehörigkeit, die ihre Verbundenheit zur Schweiz und zu den Zielen des Vereins bekunden. Der Anteil Aktivmitglieder anderer Staatsangehörigkeit darf 50 % nicht übersteigen.

Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich im besonderen Maße um den Verein oder die Schweiz verdient gemacht haben.

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch besondere materielle Zuwendungen, wie Spenden, Zuschüsse, Sachwerte und ähnlichem den Verein unterstützen.

  1. Aufnahme der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Fällt die Entscheidung gegen eine Aufnahme des Antragstellers, so ist dieser unverzüglich persönlich oder durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes zu benachrichtigen.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die nächste Generalversammlung benannt.

Fördernde Mitglieder werden ohne Aufnahmeformalitäten aufgenommen.

  1. Ende der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 4 Vorstand

  1. Besetzung

Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Aktivmitgliedern, von denen mindestens drei Schweizer Bürger sein müssen.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Präsident/in
  2. Vizepräsident/in
  3. Kassierer/in
  4. Sekretär/in
  5. Beisitzer/in              6. Beisitzer/in             7. Beisitzer/in        

Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit ist die Stimme des/der Präsident/in ausschlaggebend.

  1. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind:

Geschäftsführung des Vereins durch den/die Präsident/in oder den/die Vizepräsident/in.

Vertretung des Vereins nach innen und außen im Sinne der Zielsetzung des Vereins.

Einberufung der Mitglieder- und Generalversammlung. Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in leitet die Versammlung.

Buchführung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben durch den/die Kassierer/in. Diese/r informiert den Vorstand periodisch über die Finanzlage des Vereins und erstellt per 31.12. des Jahres den Finanzabschlussbericht.

Protokollführung bei Versammlungen sowie Erledigung der Vereinskorrespondenz durch den/die Sekretär/in.

§ 5 Wahlen

  1. Wahlen

Wahlen finden ausschließlich in Generalversammlungen statt.

Vor der Wahl wird ein neutraler Wahlleiter benannt, der die Wahl durchführt.

Er/Sie lässt darüber abstimmen,

  • ob die Wahl in offener oder geheimer Weise erfolgen soll und
  • ob diese für jedes Vorstandsmitglied einzeln, oder in einer Gesamtwahl erfolgen wird.

Ein Entscheid kommt mit einfachem Mehr zustande.

2. Stimmrecht

Das Stimmrecht besitzen alle Aktiv- und Ehrenmitglieder.

3. Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes und Revisoren/innen werden auf zwei Jahre gewählt.

Die amtierenden Vorstandsmitglieder und Revisoren können sich erneut stellen.

Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Neuwahlen in die Tagesordnung der GV aufzunehmen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, kann durch Zuwahl der Vorstand ergänzt werden.

Die Amtsdauer für das Amt des Präsident/in darf höchstens 10 Jahre andauern.

 

§ 6 Versammlungen

  1. Einladung

Der Vorstand, in der Regel der/die Präsident/in, lädt zu den Versammlungen und Veranstaltungen ein.

  1. Die ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist jeweils bis zum 31. März des Kalenderjahres einzuberufen. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist und von den anwesenden Personen die Hälfte Schweizer Bürger sind. Anderenfalls muss erneut eingeladen werden und die zweite Generalversammlung gilt als beschlussfähig. Die Einladungen zur Generalversammlung müssen mindestens 3 Wochen vorher verschickt werden.

Anträge, wie z. B. Beiträge, Organisation, Mängel, usw. nicht abschließend, sind 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand/Präsident/in einzureichen.

3. Die außerordentliche Generalversammlung

Die außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

4. Die Tagesordnungspunkte bei Generalversammlungen sind:

1. Jahresbericht des Präsidenten/in

2. Jahresbericht des Kassiers/in

3. Revisionsbericht der Revisoren/in

4. Festsetzung des Jahresbeitrages

5. Verschiedenes

§ 7 Beiträge

  1. Jahresbeitrag

Der Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung für das Geschäftsjahr (gleich Kalenderjahr) festgesetzt und ist jeweils bis 30.04. des gleichen Jahres unaufgefordert zu entrichten.

  1. Ausnahmen

In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag, Beitragsermäßigung oder -befreiung für das laufende Geschäftsjahr gewähren.

  1. Fördernde Mitglieder

Beiträge von fördernden Mitgliedern, außerordentliche Zuwendungen (Spenden, Stiftungen, Vermächtnisse etc.) seitens natürlicher oder juristischer Personen kann der Verein, sofern es sich nicht um zweckgebundene Mittel handelt, jederzeit im eigenen Interesse verwenden.

Der Verein ist nicht berechtigt, Spendenquittungen zur steuerlichen Absetzbarkeit auszustellen.

  1. Zahlungen aus der Vereinskasse

Diese erfolgen durch Abstimmung von Präsident/in und Kassierer/in, oder des Vorstandes.

§ 8 Haftung

Der Schweizer Verein Dresden beschränkt die Haftung auf sein Vereinsvermögen.

Der Vorstand entscheidet gemeinsam über die Ausführung von Handlungen in Rechtsgeschäften, die im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird.

Die Vollmacht des Vorstands wird insoweit beschränkt, als er verpflichtet ist, die Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen jeweils in Verträge mit Dritten aufzunehmen.

Bei unerlaubten Handlungen durch Vereins- oder Vorstandsmitglieder nach den §§ 823 ff. BGB haftet der Handelnde dem Geschädigten persönlich.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Satzungen

Satzungen können durch in Generalversammlungen beschlossene Anträge ergänzt, präzisiert, verändert oder gelöscht werden.

  1. Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 80 % der stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

  1. Vereinsvermögen

Über das vorhandene Vereinsvermögen bestimmen die Mitglieder beim Auflösungsbeschluss.

  1. Satzungsänderungen

Dresden, im Oktober 1992

Genehmigt in 1. Fassung durch die Generalversammlung am 9. Oktober 1992

Genehmigt in 2. Fassung durch die Generalversammlung am 6. September 1997

Genehmigt in 3. Fassung durch die Generalversammlung am 5. Februar 2022

Genehmigt in 4. Fassung durch die Generalversammlung am 4. März 2023

Genehmigt in 5. Fassung durch die Generalversammlung am 9. März 2024